BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16
BGH 6. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Eine volljährige Betroffene erlitt einen Hirnschlag und ist seitdem nicht mehr entscheidungsfähig. Sie hatte eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht erteilt, wonach lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Streit besteht über den Abbruch der künstlichen Ernährung mittels PEG-Sonde zwischen Bevollmächtigter und weiteren Angehörigen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft die Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung gem. §§ 1896 Abs. 3, 1904 BGB. Die notarielle Vollmacht erfüllt die Anforderungen des § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB, da sie die Entscheidungskompetenz bei lebensverlängernden Maßnahmen klar regelt. Eine Kontrollbetreuung ist nur zulässig, wenn der Bevollmächtigte offenkundig gegen den Willen des Betroffenen handelt, was hier nicht festgestellt wird.

Praxishinweis
Vorsorgevollmachten müssen die Befugnis zur Entscheidung über Maßnahmen nach § 1904 BGB ausdrücklich und klar regeln, einschließlich der Gefahrenlage. Kontrollbetreuungen sind nur bei offenkundigem Widerspruch zum Betroffenenwillen zulässig, insbesondere bei Einvernehmen zwischen Bevollmächtigtem und Arzt ist Zurückhaltung geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 61/16
Entscheidungsdatum : 5. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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