BGH, Urteil vom 08.05.2018 - VI ZR 295/17
AG München 25. Februar 2015
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BGH 8. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz und verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines Stromkabels, die eine Versorgungsunterbrechung und infolgedessen eine Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze (Qualitätselement) verursachte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB auf entgangenen Gewinn infolge der Eigentumsverletzung. Die Herabsetzung der Erlösobergrenze durch die Bundesnetzagentur ist adäquat kausal und vom Schutzzweck der Norm umfasst. Die Anreizregulierung nach §§ 21, 21a EnWG i.V.m. §§ 18 ff. ARegV schließt Ersatzansprüche nicht aus. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Netzbetreiber können von Dritten Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen, wenn deren schuldhafte Einwirkung Versorgungsunterbrechungen und daraus resultierende Qualitätselement-Minderungen mit Erlösobergrenzenanpassungen verursacht. Die Anreizregulierung begrenzt nicht die zivilrechtliche Haftung für Qualitätsschäden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.05.2018 - VI ZR 295/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 295/17
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2018
    Amtliche Quelle :

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