BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16
ArbG Dortmund 8. September 2015
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LAG Hamm 17. März 2016
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BAG 14. Juni 2017
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BAG 14. September 2017
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BAG 18. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wird von der Beklagten unter Berufung auf § 106 GewO und § 315 BGB vorübergehend an einen anderen Arbeitsort versetzt. Er verweigert die Arbeitsaufnahme und begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung sowie Entfernung zweier Abmahnungen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass Weisungen des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nur bei Wahrung des billigen Ermessens verbindlich sind. Die streitgegenständliche Versetzung wahrt dieses nicht, weshalb der Kläger nicht verpflichtet ist, ihr Folge zu leisten. Eine vorläufige Bindung an unbillige Weisungen besteht nicht. Die Abmahnungen sind daher unwirksam und zu entfernen.

Praxishinweis
Arbeitnehmer sind nicht an Weisungen gebunden, die das billige Ermessen nach § 106 GewO, § 315 BGB überschreiten. Unbillige Weisungen dürfen nicht sanktioniert werden. Arbeitgeber tragen das Risiko unbilliger Weisungen und müssen deren Billigkeit sorgfältig prüfen, bevor sie Sanktionen aussprechen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 330/16
Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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