BAG, Urteil vom 03.08.2016 - 10 AZR 710/14
ArbG Frankfurt/Main 21. August 2013
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LAG Hessen 10. April 2014
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BAG 3. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Managing Director bei der Beklagten, begehrt für das Geschäftsjahr 2011 einen Bonusanspruch aus dem Arbeitsvertrag. Die Beklagte setzte den Bonus auf null, begründet mit einem Jahresverlust. Der Vertrag sieht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten nach § 315 BGB vor.

Entscheidungsgründe
Das BAG stellt klar, dass die Bonusfestsetzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen hat. Die Beklagte hat keine ausreichenden Feststellungen zum Bonussystem und zur Mittelbereitstellung vorgetragen, weshalb ihre Leistungsbestimmung unverbindlich ist (§ 315 Abs. 3 BGB). Die richterliche Ersatzbestimmung ist auf Grundlage des Parteivortrags vorzunehmen, eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht nicht.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB konkrete Umstände zur Billigkeit der Bonusfestsetzung vortragen. Unterbleibt dies, kann das Gericht die Höhe des Bonus richterlich festsetzen. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt und Stichtagsregelungen in AGB sind nur eingeschränkt wirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 03.08.2016 - 10 AZR 710/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 710/14
Entscheidungsdatum : 2. August 2016
Amtliche Quelle :

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