BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13
LG Gießen 21. März 2012
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OLG Frankfurt 18. Januar 2013
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BGH 16. Juli 2014
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BVerfG 2. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schloss 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.) ab, erhielt Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation und Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß. Nach jahrelanger Prämienzahlung widersprach er erst 2011 und forderte Rückzahlung der Prämien abzüglich Rückkaufswert.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Vertrag wirksam zustande kommt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1–3 VVG a.F. widerspricht. Das Policenmodell ist mit den EU-Richtlinien 90/619/EWG (Art. 15 Abs. 1) und 92/96/EWG (Art. 31 Abs. 1) vereinbar. Nach jahrelanger Durchführung ist die Berufung auf Unwirksamkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ausgeschlossen.

Praxishinweis
Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. ist europarechtskonform und schützt Versicherer vor Rückforderungsansprüchen bei unterlassener fristgerechter Widerspruchserklärung. Versicherungsnehmer verlieren nach langjähriger Vertragserfüllung das Recht, sich auf eine Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 73/13
Entscheidungsdatum : 15. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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