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Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2002 - 14 Ta 642/02 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Hamm |
| Aktenzeichen : | 14 Ta 642/02 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4 ZPO § 124 Nr. 2
Vorinstanz
ArbG Herne; 22.07.2002; 6 Ca 3806/97
Leitsatz
Im Hinblick auf die 4-Jahresfrist des § 120 Abs. 4 ZPO muss die Aufforderung zur Abgabe einer aktuellen Erklärung so rechtzeitig erfolgen, dass eine Abänderungsentscheidung vor Ablauf der genannten Frist möglich ist.
Landesarbeitsgericht Hamm
Tenor
Geschäfts-Nr.: 14 Ta 642/02
Hamm, den 27.09.2002
In dem Rechtsstreit
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.02 - 6 Ca 3806/97 - aufgehoben.
Gründe
Ausweislich eines Anschreibens des Arbeitsgerichts vom 17.05.2002 wurde die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2002 gebeten, bis zum 23.04.2002 eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Ein solches Aufforderungsschreiben - eine Dokumentation hierüber kann den Akten nicht entnommen werden - kann jedoch nicht mehr mit der 4-Jahresfrist des § 120 Abs. 4 letzter Satz ZPO in Einklang gebracht werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Eine eventuelle Abänderungsentscheidung muss deshalb noch innerhalb der 4-Jahresfrist erfolgen. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich. Denn die der Beklagten gesetzte Frist lief erst am 23.04.2002 ab. Die 4-Jahresfrist nach der o. a. Vorschrift lief jedoch bereits am 17.04.2002 ab, da der zugrunde liegende Rechtsstreit bereits am 17.04.1998 durch Vergleich beendet worden war. Die mit Schreiben vom 09.04.2002 ergangene Aufforderung an die Beklagte war daher verspätet. Sie brauchte von ihr nicht mehr beachtet zu werden, weshalb die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auf die sofortige Beschwerde wieder rückgängig zu machen war.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).