Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
30. Juni 2013
30. Juni 2013
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
25. Mai 2018
25. Mai 2018
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
>
Version
10. August 2026
10. August 2026
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
- 2.
- die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
- 3.
- die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
- 4.
- die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Fußnote
(+++ § 88: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO +++)
Fachbeiträge • 211
- 1. Update: Besteuerung von Kryptowährungen und Blockchain-TransaktionenEingeschränkter Zugriffwww.dentons.com · 3. April 2023
- 2. Besteuerung von Kryptowährungen und Blockchain-TransaktionenEingeschränkter Zugriffwww.dentons.com · 13. Mai 2022
- 3. Austausch von Kontodaten anderer Staaten mit DeutschlandEingeschränkter Zugriffwww.hollender-partner.de · 13. November 2023
- 4. Early Tax Birds 41/2025 (13.10.-19.10.2025)Eingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 17. September 2026
- 5. Warum sich Compliance lohnen sollteEingeschränkter ZugriffAndré Hengst · www.ey.com · 10. September 2026
- 6. FG Nürnberg: Steuerliche Behandlung von KryptowährungEingeschränkter ZugriffBlog News · www.sbs-legal.de · 19. August 2020
- 7. Schätzung durch das Finanzamt: Die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO - Risiken und Chancen für SteuerpflichtigeEingeschränkter ZugriffKanzlei.Mauss · www.kanzleimauss.de · 14. Dezember 2025
- 8. Übermittlung von Infos zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß?Eingeschränkter ZugriffHarald Halbig · www.hans.de · 18. April 2024
Öffentliche Quellen • 21
- 1. 20/12191 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11648 - Einsatz Künstlicher Intelligenz im Geschäftsbereich der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Juli 2024
- 2. 20/10127 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Januar 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Januar 2024
- 3. 20/13956 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der SchwarzarbeitsbekämpfungBundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 4. 20/8652 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Drucksache 20/8294 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023
- 5. 21/1075 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/873 - Steuervollzug und Auswirkungen der Vermietung von Ferienwohnungen über Plattformen wie AirbnbBundestag Drucksachen · 29. Juli 2025
- 6. 21/1937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 7. 20/14937 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14689 - Datenübermittlungsverfahren im europäischen und internationalen SteuerrechtBundestag Drucksachen · 10. Februar 2025
- 8. 21/1926 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025