Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 W (pat) 69/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 69/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 54 461
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Hilber
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und das Patent 198 54 461 widerrufen.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2004 gerichtet, mit dem das Patent 198 54 461 nach Prüfung des auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs beschränkt aufrechterhalten worden ist und zwar mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 9. Juni 2004.
In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 2. April 2007 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den bereits im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten Druckschriften DE 32 37 337 A1 und WO 97/43538 mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und dem Widerruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstands gerechnet werden müsse.
Die Patentinhaberin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. September 2007 mitgeteilt, dass sie an der für den 26. September 2007 angesetzten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Der Termin für die mündliche Verhandlung ist daraufhin aufgehoben worden. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss über die beschränkte Aufrechterhaltung aufzuheben und das Patent im vollen Umfange zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich auf die Beschwerde nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Der der beschränkten Aufrechterhaltung zugrunde liegende Patentanspruch 1 lautet:
"Verbrennungsmotor, insbesondere Verbrennungsmotor für Fahrzeuge, mit einer Abgasrückführung über eine Abgasrückführleitung, welche von einer Abgasauslassleitung abzweigt und Abgase zu einer Ladeluftzuleitung zurückführt, und mit mindestens einem Absperrorgan, welches in Abhängigkeit von seiner Stellung eine Abgasrückströmung durch die Abgasrückführleitung ermöglicht oder unterbindet, wobei das Absperrorgan durch eine in der Abgasrückführleitung schwenkbar angeordnete Klappe gebildet ist, welche in eine geöffnete Stellung parallel zur Abgasrückströmung schwenkbar ist und mit der Innenfläche der Leitungswand der Abgasrückführleitung dichtend zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass die Klappe einen strömungsgünstig, elliptisch oder tropfenförmig ausgebildeten Klappenrand aufweist."
Die Patentansprüche 2 bis 9 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
Laut Beschreibung (Patentschrift Sp. 2 Z. 9 bis 14) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Verbrennungsmotor mit einer Abgasrückführung zu schaffen, bei welchem weniger Strömungsverluste in der Abgasrückführleitung auftreten und eine flexible und zugleich raumsparende Anordnung des Absperrorgans in der Abgasrückführleitung möglich ist.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des Patents stellt auch in der Fassung der Patentansprüche vom 9. Juni 2004 keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen anzusehen.
In der DE 32 37 337 A1 ist eine Brennkraftmaschine mit Abgasrückführung beschrieben, die unbestritten alle im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist (s. insbes. Anspruch 1, Fig. 1, 6 und 8).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass die Klappe des Absperrorgans in der Abgasrückführleitung einen strömungsgünstig, elliptisch oder tropfenförmig ausgebildeten Klappenrand aufweist.
Für den Fachmann ist es nach Auffassung des Senats nahezu selbstverständlich, ein Absperrorgan in einem Abgasrückführkanal so auszubilden, dass es im geöffneten Zustand einen möglichst geringen Strömungswiderstand bildet. Eine Abrundung des Randes der Klappe, die in geöffnetem Zustand parallel zur Abgasrückströmung geschwenkt ist, ist in diesem Zusammenhang als eine naheliegende Maßnahme anzusehen, da bei einer solchen Ausführung, wie der Fachmann weiß, weniger Widerstand erzeugende Wirbel gebildet werden. Ellipsen und Tropfen sind bekannte abgerundete Formen, die sich ohne weiteres als Vorbild für die Abrundung des Klappenrandes anbieten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Bei dieser Sachlage war der Beschwerde stattzugeben und das Patent zu widerrufen.
Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Hilber
br/Cl