BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15
AG Hamburg 9. Januar 2015
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LG Hamburg 29. September 2015
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BGH 24. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Abmahnkosten wegen unberechtigter Nutzung ihres WLANs zur Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte hatte den werkseitig voreingestellten 16-stelligen WPA2-WLAN-Schlüssel nicht geändert. Ein Dritter nutzte den Anschluss ohne Berechtigung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Beklagte keine Prüfungspflichtverletzung begangen hat. Nach § 97a UrhG aF ist die Störerhaftung nur bei Verletzung zumutbarer Prüfpflichten gegeben. Ein individuell werkseitig vergebener 16-stelliger WPA2-Schlüssel entspricht dem marktüblichen Sicherheitsstandard zum Kaufzeitpunkt und begründet keine Haftung.

Praxishinweis
Anschlussinhaber mit WLAN sind verpflichtet, marktübliche Sicherungen zu prüfen, insbesondere Verschlüsselungsstandard und Passwortsicherheit. Die Beibehaltung eines individuellen, ausreichend langen werkseitigen WPA2-Passworts begründet keine Störerhaftung, solange keine Anhaltspunkte für Sicherheitslücken vorliegen.

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Fachbeiträge13

  • 1Keine Störerhaftung bei Nutzung des voreingestellten WLAN-PasswortsEingeschränkter Zugriff
    Daniel Stolper · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 30. November 2016

  • 2Keine Störerhaftung bei Nutzung des voreingestellten WLAN-PasswortsEingeschränkter Zugriff
    Daniel Stolper · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 30. November 2016

  • 3Du hast nach verschlüsselung gesucht - Seite 16 von 21 - datenschutz notizenEingeschränkter Zugriff
    Daniela Windelband · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 28. Januar 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 220/15
Entscheidungsdatum : 23. November 2016
Amtliche Quelle :

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