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Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.1999 - 3 Ta 128/99 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Baden-Württemberg |
| Aktenzeichen : | 3 Ta 128/99 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 1999 |
Vollständiger Text
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
Vorinstanz
ArbG Pforzheim; 05.11.1999; 2 Ca 313/98
Beschluss vom 17.12.99
In dem Wertfestsetzungsverfahren
pp.
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Höfle ohne mündliche Verhandlung am (17.12.1999) beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu Nr. 1 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 05.11.1999 - 2 Ca 313/98 - dahin abgeändert, dass der Kostenstreitwert für den ersten Rechtszug DM 20.176,00 beträgt.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Klägerin, die wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverträge als Realschullehrerin für das beklagte Bundeland tätig war, die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages vom 20.02.1998 geltend gemacht. Der Rechtsstreit hat sich durch gerichtlichen Vergleich erledigt. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf rd. DM 6.725,00 (das ist ein Monatsbezug) der Klägerin festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beschwerde, die geltend macht, das Interesse der Klägerin sei zutreffend mit drei Monatsbezügen zu bewerten.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Den Bewertungsgegenstand bildet der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens (§ 12 Abs. 1 GKG; § 2 ZPO). Das war - im Lichte des materiellen Rechtsschutzzieles - das Verlangen der Klägerin, das Bestehen des Arbeitsvertrages vom 20.02.1998 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzustellen.
2. Den Bewertungsmaßstab bildet § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG. Innerhalb des durch die gesetzliche Höchstgrenze gebildeten Rahmens ist maßgebend das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu würdigende Interesse der Klägerin an der erstrebten Entscheidung. Das gebietet es, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, den gesetzlichen Rahmen voll auszuschöpfen, denn eine anderweitige Beschäftigung als Lehrerin ist faktisch ausgeschlossen, und es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, die Klägerin habe in anderer Tätigkeit derart günstige Chancen auf dem Arbeitsmarkt, dass der als Folge der Befristung drohende Verlust des Arbeitsplatzes alsbald wieder, und zwar in angemessener Weise, ausgeglichen werden könnte.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Sie unterliegt keinem Rechtsmittel (§ 78 Abs. 2 ArbGG).