BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
LG Limburg 16. Juni 2014
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OLG Frankfurt 15. September 2015
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BGH 20. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Restkaufpreiszahlungen aus dem Verkauf eines Gastronomieobjekts, streitig ist insbesondere, ob die Kaufpreisbemessung auf dem Fortbestand eines Miet- und Franchisevertrags bis Juni 2018 beruhte. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurück, auch hinsichtlich einer Klageerweiterung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass Klageänderungen/-erweiterungen selbstständige prozessuale Angriffe sind, deren Zulassung nach §§ 263, 264, 533 ZPO zu beurteilen ist, nicht nach §§ 296, 530, 531 ZPO. Die Zurückweisung von gleichzeitig vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln wegen Verspätung verletzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Klageerweiterung darf nicht wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs zur Umgehung von Präklusion zurückgewiesen werden.

Praxishinweis
Bei Klageänderungen/-erweiterungen ist die Zulässigkeit strikt nach §§ 263, 264, 533 ZPO zu prüfen; eine Verspätungspräklusion der hierzu vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist unzulässig. Rechtsmissbräuchliche Klageerweiterungen rechtfertigen keine vollständige Unberücksichtigung des Vortrags. Rechtliches Gehör ist auch bei verspätetem Vortrag zu wahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 247/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 247/15
Entscheidungsdatum : 19. September 2016
Amtliche Quelle :

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