BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22
OLG München 31. Januar 2022
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BGH 1. Dezember 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger widerrufen einen Fernabsatz-Maklervertrag und fordern Rückzahlung der gezahlten Courtage. Die Beklagte hatte die Widerrufsbelehrung per E-Mail erteilt, die vom gesetzlichen Muster abweicht. Die Vorinstanzen lehnten den Rückzahlungsanspruch ab, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 355, § 356 BGB sowie Art. 246a EGBGB. Die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB gilt nur bei unveränderter Verwendung und korrektem Ausfüllen des Mustertextes. Abweichungen führen zum Risiko des Unternehmers, dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist unklar, da sie widersprüchliche Angaben zum Widerrufsadressaten enthält.

Praxishinweis
Unternehmer müssen die Muster-Widerrufsbelehrung nach Art. 246a EGBGB unverändert und korrekt ausfüllen, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu nutzen. Abweichende Belehrungen bergen das Risiko der Unwirksamkeit und verlängern die Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers. Sorgfalt bei der Widerrufsbelehrung ist unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 28/22
Entscheidungsdatum : 30. November 2022
Amtliche Quelle :

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