BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16/10
VGH Bayern 27. Januar 2010
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BVerwG 26. Mai 2010
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BVerwG 3. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, schwerbehindert gleichgestellt, bewirbt sich beim öffentlichen Arbeitgeber auf eine Richterstelle. Trotz fachlicher Eignung wird sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte verweigert eine Entschädigung mit Verweis auf mangelnde fachliche Eignung gemäß § 82 Satz 3 SGB IX.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt eine Benachteiligung i.S.v. § 7 Abs. 1 AGG durch Verletzung von § 82 Satz 2 SGB IX an. Die Kausalitätsvermutung nach § 22 AGG ist nicht durch die tatsächliche Einstellungspraxis widerlegt, da nur nicht-fachliche Gründe den Gegenbeweis zulassen. Ein nicht dokumentiertes Anforderungsprofil schließt die Abweisung wegen „offensichtlich fehlender Eignung“ aus.

Praxishinweis
Öffentliche Arbeitgeber müssen vor Auswahlverfahren ein transparentes, objektives Anforderungsprofil festlegen und dokumentieren. Die Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch besteht, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Die Widerlegung der Benachteiligung darf nicht allein auf fachlicher Eignung beruhen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16/10
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 5 C 16/10
Entscheidungsdatum : 2. März 2011
Amtliche Quelle :

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