BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
BGH 27. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin verlangt von Beklagten Räumung und Zahlung rückständiger Miete wegen Schimmelbefalls. Beklagte mindern Miete um 20 % und berufen sich auf Zurückbehaltungsrecht. Klägerin kündigt mehrfach fristlos und hilfsweise fristgemäß, zuletzt während Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil zum Räumungsanspruch auf, da die während des Berufungsverfahrens ausgesprochene Kündigung vom 5. August 2014 verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt blieb (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 263, 533 ZPO). Die Klageänderung ist zulässig, da neue, unstreitige Zahlungsrückstände vorliegen (§§ 529, 533 ZPO). Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist betragsmäßig zu begrenzen (§ 320 BGB).

Praxishinweis
Kündigungen, die während des Berufungsverfahrens erfolgen, sind als Klageänderung zulässig, wenn sie auf neuen, unstreitigen Tatsachen beruhen. Zurückbehaltungsrechte des Mieters aus Schimmelmängeln sind zeitlich und betragsmäßig zu begrenzen, um Verzug auszuschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 288/14
Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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