BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R
BSG 9. August 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Vorstandsmitglied einer am 6.11.2003 gegründeten Vor-Aktiengesellschaft (Vor-AG) und zugleich bei einem Dritten beschäftigt. Er begehrt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in dieser weiteren Beschäftigung gemäß § 1 Satz 4 SGB VI aF und § 229 Abs. 1a SGB VI (Übergangsregelung).

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 1 Satz 4 SGB VI aF und § 229 Abs. 1a SGB VI gilt die Rentenversicherungsfreiheit nur für Vorstandsmitglieder einer eingetragenen AG, nicht für Vorstandsmitglieder einer Vor-AG. Die sozialversicherungsrechtliche Typisierung verlangt die formale Eintragung der AG im Handelsregister. Die Übergangsregelung schützt nur Vorstandsmitglieder einer bereits eingetragenen AG am Stichtag 6.11.2003.

Praxishinweis
Vorstandsmitglieder einer Vor-AG sind in weiteren Beschäftigungen nicht rentenversicherungsfrei. Die Rentenversicherungspflicht entfällt erst mit Eintragung der AG. Missbrauchsverdacht bei Gründung zur Umgehung der Versicherungspflicht bleibt unbeachtlich für die formale Prüfung. Arbeitgeber und Einzugsstellen dürfen auf Handelsregistereintrag abstellen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 3/06 R
    Entscheidungsdatum : 8. August 2006
    Amtliche Quelle :

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