BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 362/18
AG Viersen 2. November 2017
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BVerfG 19. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, nachdem er in einer Dienstaufsichtsbeschwerde einen Behördenleiter als „persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und asozial“ bezeichnet hatte. Die Berufung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf, da das Amtsgericht keine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Persönlichkeitsrecht vornahm. Die Äußerungen sind ehrverletzend, aber keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung, weshalb eine umfassende Abwägung erforderlich ist.

Praxishinweis
Strafrechtliche Beleidigungsvorwürfe erfordern stets eine differenzierte Abwägung der Grundrechte. Eine Verurteilung ohne nachvollziehbare Abwägung von Inhalt, Anlass und Wirkung der Äußerung ist verfassungswidrig und führt zur Aufhebung der Entscheidung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 362/18
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 362/18
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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