BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R
LSG Thüringen 30. September 2009
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BSG 19. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nach Amputation und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beklagte lehnte ab, das SG gewährte befristet Rente, das LSG wies die Klage ab. Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigt die Fortgeltung der Rechtsprechung zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schweren spezifischen Leistungsbehinderung auch unter dem seit 1.1.2001 geltenden § 43 SGB VI. Erwerbsfähigkeit ist anhand individueller Leistungsfähigkeit und konkreter Verweisungstätigkeit zu prüfen, wenn ernsthafte Zweifel an der Einsatzfähigkeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts bestehen.

Praxishinweis
Bei Rentenanträgen wegen Erwerbsminderung ist auch nach 2001 eine individuelle Prüfung der Einsatzfähigkeit erforderlich. Liegen schwere spezifische Leistungseinschränkungen vor, muss eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden, um den Anspruch auszuschließen. Pauschale Verweise auf den allgemeinen Arbeitsmarkt genügen nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 78/09 R
    Entscheidungsdatum : 18. Oktober 2011
    Amtliche Quelle :

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