BGH, Urteil vom 06.12.2012 - 4 StR 369/12
BGH 6. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte fährt alkoholisiert mit 40–50 km/h, erfasst einen dunkel gekleideten Fußgänger, der unerwartet die Fahrbahn betritt. Nach dem Unfall setzt er die Fahrt fort, ohne Hilfe zu leisten. Der Fußgänger erleidet schwere Verletzungen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da das Landgericht fahrlässige Trunkenheit gem. § 316 Abs. 2 StGB zu Unrecht annahm; der Angeklagte war sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst. Zudem unterblieb die Prüfung der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB). Die Garantenstellung und Pflichtwidrigkeit des Angeklagten sind zu bejahen, da er durch seine Alkoholisierung und Geschwindigkeit den Unfall ursächlich verursachte.

Praxishinweis
Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist nicht auf die Vermeidbarkeit des Unfalls im nüchternen Zustand abzustellen, sondern auf die angepasste Geschwindigkeit unter Alkoholeinfluss. Garantenpflichten können sich auch ohne ausdrückliche Garantenstellung aus der konkreten Verkehrssituation ergeben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.12.2012 - 4 StR 369/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 369/12
Entscheidungsdatum : 5. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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