BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 337/18
AG Wuppertal 26. September 2017
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LG Wuppertal 24. Juli 2018
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BGH 23. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt gewesen sein soll. Die Beklagte bestreitet die Unfallbeteiligung mit Nichtwissen, da keine überprüfbare Schadensmeldung vorliegt und der Versicherungsnehmer das Fahrzeug verkauft hat.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Haftpflichtversicherer den Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten darf (§ 138 Abs. 4 ZPO), sofern er seiner Informationspflicht gegenüber Versicherungsnehmer und Mitversicherten nachkommt (§§ 30, 31 VVG). Die Beklagte hat ausreichend Erkundigungen eingeholt, sodass der Kläger die Unfallbeteiligung nicht beweisen kann (§§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 823 BGB).

Praxishinweis
Haftpflichtversicherer können im Direktanspruch die Unfallbeteiligung mit Nichtwissen bestreiten, wenn sie vorab angemessene Nachforschungen bei Versicherungsnehmer und Mitversicherten betrieben haben. Dies entlastet Versicherer von einer unbedingten Darlegungspflicht und schützt vor unbegründeten Ansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 337/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 337/18
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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