BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 43/11
OLG Frankfurt 19. Januar 2011
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BGH 31. Januar 2012

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Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer der Beklagten entzog sich einer Verkehrskontrolle durch Flucht mit dem versicherten Fahrzeug, wobei es zu einer Verfolgungsfahrt mit mehreren Polizeifahrzeugen kam. Bei der Verfolgung wurden Polizeifahrzeuge beschädigt, nachdem diese vorsätzlich Kollisionen herbeiführten, um die Flucht zu beenden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG und 115 Abs. 1 VVG. Die Haftung folgt aus dem Herausfordern der Verfolgung durch Flucht mit dem Kraftfahrzeug, wobei die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zum Zweck der Festnahme standen. Die vorsätzlich herbeigeführten Kollisionen durch Polizeifahrzeuge fallen unter den Gebrauch des Fluchtfahrzeugs.

Praxishinweis
Halter und Haftpflichtversicherer haften für Schäden an Polizeifahrzeugen bei Fluchtverfolgungen, auch wenn Polizeibeamte Kollisionen zum Anhalten herbeiführen. Die Haftung setzt eine angemessene Mittel-Zweck-Relation der Verfolgung voraus und umfasst Direktansprüche gem. § 115 VVG.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 43/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 43/11
Entscheidungsdatum : 31. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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