BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 37/00 R
LSG Nordrhein-Westfalen 8. August 2000
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BSG 19. Juni 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis 19.9.1997 privat krankenversichert, bezog ab 1.10.1997 bis 29.9.1998 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und war in diesem Zeitraum gesetzlich pflichtversichert. Er begehrt danach freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten, die dies wegen Unterschreitung der zwölfmonatigen Vorversicherungszeit ablehnt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fehlt die erforderliche zwölfmonatige Vorversicherungszeit, da die Pflichtmitgliedschaft nur vom 1.10.1997 bis 29.9.1998 bestand. Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 26 SGB X, 188, 187 BGB. Eine Unterschreitung um einen Tag ist nicht unbeachtlich. Verwaltungsakte der Beklagten begründen keine frühere Mitgliedschaft. Ein Vertrauenstatbestand wird verneint.

Praxishinweis
Für den Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung ist die ununterbrochene zwölfmonatige Pflichtmitgliedschaft maßgeblich. Kurze Unterbrechungen oder geringfügige Unterschreitungen der Vorversicherungszeit sind nicht unschädlich. Schriftliche Bescheinigungen ohne Regelungswillen begründen keine Mitgliedschaft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 12 KR 37/00 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 37/00 R
    Entscheidungsdatum : 18. Juni 2001
    Amtliche Quelle :

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