BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - XII ZB 357/18
AG Miesbach 21. Dezember 2017
>
OLG München 18. Juli 2018
>
BGH 15. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB von den Erben des verstorbenen Vaters ihres nichtehelichen Kindes. Die Erben sind zugleich Unterhaltspflichtige aus einer Ehe mit weiteren Kindern. Streit besteht über die Bemessung des Unterhalts und die Haftungsbeschränkung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch der Klägerin bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Für die Bemessung des Unterhalts nach § 1615l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB ist der zum Todeszeitpunkt bestehende Bedarf fiktiv fortzuschreiben, unter Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltsansprüche (§ 1578, § 1586b BGB) und des Halbteilungsgrundsatzes. Die Witwenrente ist bei der Bedürftigkeit anzurechnen, nicht jedoch bei der Bedarfsbemessung. Die Haftung der Erben bleibt auf den Nachlass beschränkt.

Praxishinweis
Bei Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB gegenüber Erben ist der Bedarf fiktiv fortzuschreiben und konkurrierende Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Die Haftung der Erben ist auf den Nachlass begrenzt, wobei die Beschränkung auf den Pflichtteil in gesondertem Verfahren zu prüfen ist.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Erben haften für Anspruch auf BetreuungsunterhaltEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 1. Juli 2019

  • 2Schnittstellen/NebengebieteEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Erben haften für Anspruch auf BetreuungsunterhaltEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 11. April 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.05.2019 - XII ZB 357/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 357/18
Entscheidungsdatum : 14. Mai 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text