BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
BVerfG 27. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Ausländer wird nach erfolgter Ausweisung und erfolglosem Abschiebungsversuch einstweilig in Abschiebehaft genommen. Die Gerichte ordnen die Freiheitsentziehung ohne vorherige Anhörung an, die Nachholung der Anhörung erfolgt erst mit Verzögerung nach der Festnahme.

Entscheidungsgründe
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 GG, da das zuständige Gericht bei Vorführung des Betroffenen unverzüglich nach § 11 Abs. 2 FreihEntzG (nun § 427 FamFG) die Anhörung hätte durchführen müssen. Die Nachholung der Anhörung am dritten Tag nach Festnahme ist verfassungswidrig, da die richterliche Sachaufklärung und der Richtervorbehalt verletzt sind.

Praxishinweis
Bei einstweiliger Freiheitsentziehung zur Abschiebung ist die Anhörung des Betroffenen grundsätzlich vor Anordnung oder unverzüglich danach durch das zuständige Gericht sicherzustellen. Verzögerungen sind unzulässig, auch wenn Akten nicht vollständig vorliegen; richterlicher Eildienst und Aktenbereitstellung sind verfassungsrechtlich geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.02.2013 - 2 BvR 1872/10
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1872/10
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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