BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 391/13
LG Darmstadt 6. Juni 2007
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OLG Frankfurt 16. Juni 2010
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BGH 13. Januar 2011
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OLG Frankfurt 28. August 2013
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BGH 3. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die sofortige Löschung dynamischer IP-Adressen nach Beendigung der Internetverbindung. Die Beklagte speichert diese IP-Adressen bis zu sieben Tage zur Störungsabwehr gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 100 Abs. 1 TKG. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit dieser Speicherpraxis.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Befugnis der Beklagten zur Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage nach Verbindungsende gemäß § 100 Abs. 1 TKG. Die Speicherung ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Abwehr von Störungen der Telekommunikationsanlagen, insbesondere zur Bekämpfung von Spam, Schadprogrammen und Denial-of-Service-Attacken. Eine Pseudonymisierung ist technisch nicht praktikabel. Europarechtliche Bedenken, insbesondere aus Art. 15 Abs. 1 RL, sind unbegründet.

Praxishinweis
Netzbetreiber dürfen dynamische IP-Adressen bis zu sieben Tage speichern, um Störungen gemäß § 100 Abs. 1 TKG zu verhindern. Eine sofortige Löschung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit kurzzeitiger Speicherfristen zur Sicherstellung der Netzstabilität trotz datenschutzrechtlicher Anforderungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 391/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 391/13
Entscheidungsdatum : 2. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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