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Über die Entscheidung
| Zitat : | OVG Bremen, Entscheidung vom 10.06.2004 - 2 S 169/04 |
|---|---|
| Gericht : | OVG Bremen |
| Aktenzeichen : | 2 S 169/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 GKG § 13 Abs. 1 S. 2 BSHG § 90
Vorinstanz
VG Bremen; 30.04.2004; 7 K 1757/03
Leitsatz
Bei der Anfechtung einer Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger ist der Gegenstandswert mit dem Auffangwert zu bemessen, es sei denn, die Überleitung betrifft bezifferte wiederkehrende Leistungen. In diesem Fall ist der Gegenstandswert entsprechend § 17 Abs. 1 GKG auf den Jahreswert zu begrenzen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
OVG: 2 S 169/04
Tenor
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Dreger, Richter Nokel und Richter Dr. Grundmann am 10.06.2004 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 30.04.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend mit dem Auffangstreitwert festgesetzt.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 4000.- Euro festzusetzen. So liegt es hier.
Der Kläger hat sich mit der erledigten Anfechtungsklage gegen die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs nach Schenkung in Höhe von 40.000.- DM auf den Sozialhilfeträger gewandt. Das Bestehen der übergeleiteten Forderung war streitig und hätte ggf. zivilrechtlich geklärt werden müssen. Bei dieser Sachlage bietet die nominale Höhe der übergeleiteten Forderung keinen genügenden Anhalt dafür, welche materielle Bedeutung die Überleitung für den Kläger hat. Dies hängt davon ab, in welcher Höhe er aus der übergeleiteten Forderung in Anspruch genommen wird. Dies war bei Klageerhebung aber nicht bezifferbar. Denn zum einen war die Entstehung des Rückforderungsanspruchs ungeklärt und zum anderen war selbst bei Bestehen dieses Anspruchs nicht abzusehen, in welcher Höhe die Beklagte den Kläger daraus in Anspruch nehmen wird, da die Dauer des Sozialhilfebezugs des Hilfebedürftigen von der Dauer der Bedarfslage abhängt und damit regelmäßig nicht voraussehbar ist.
Anlass, von der entsprechenden Empfehlung unter Nr. 40.3 des Streitwertkatalogs (DVBl. 1996,606 = NVwZ 1996, 563) abzuweichen, besteht bei dieser Fallgestaltung daher nicht.
Soweit demgegenüber in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden ist, der Gegenstandswert der Anfechtung einer Überleitungsanzeige bemesse sich nach der Höhe der übergeleiteten Forderung (BVerwG, B.v.11.08.1997 - 5 B 158/96; BayVGH, B. v. 10.04.2003 - 12 C 03.616, jeweils zitiert n. juris; sowie mit Modifikation Senatsbeschluss vom 30.08.1984 - 2 B 92/84), betrifft diese Rechtsprechung die Überleitung monatlich wiederkehrender bezifferter Leistungen, bei denen entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 GKG der Gegenstandswert mit dem Jahreswert der geschuldeten wiederkehrenden Leistungen zu bemessen bzw. zu begrenzen ist. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Gegenstand der Überleitung war eine der Höhe nach bezifferte Forderung.