BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
BVerfG 19. Mai 2020
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BVerfG 3. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger rügen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 6, 7, 13–15, 19, 24 BNDG in der Fassung des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Streitgegenstand sind Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Auslandsausland-Fernmeldeüberwachung, Datenverarbeitung, Übermittlung und Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die genannten Vorschriften als mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar, da sie gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und zentrale materielle Anforderungen der Grundrechte nicht erfüllen. Die Grundrechtsbindung deutscher Staatsgewalt erstreckt sich auch auf Ausländer im Ausland. Die strategische Überwachung ist nur als Ausnahmebefugnis mit engen Zweck-, Verfahrens- und Kontrollvorgaben zulässig. Es fehlt an normenklaren Eingriffsschwellen, Schutzvorkehrungen für Deutsche und Vertraulichkeitsbeziehungen sowie an einer wirksamen unabhängigen Kontrolle.

Praxishinweis
Die Entscheidung verpflichtet den Gesetzgeber zur Neuregelung bis spätestens 31.12.2021 mit normenklaren, verhältnismäßigen Befugnissen und umfassender objektivrechtlicher Kontrolle. Strategische Auslandsausland-Fernmeldeaufklärung und Kooperationen mit ausländischen Diensten bedürfen strenger rechtsstaatlicher Grenzen und Schutzmaßnahmen, insbesondere für Deutsche und schutzwürdige Berufsgruppen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2835/17
    Entscheidungsdatum : 18. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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