Version
1. August 2001
1. August 2001
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Fachbeiträge • 10
- 1. Betreuungsunterhalt - und die Ersatzpflicht des Rechtsanwalts bei der nächsten HochzeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. April 2016
- 2. Scheidungsfolgenvergleich - und die spätere Abänderung des unbefristeten EhegattenunterhaltEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. März 2015
- 3. ordre publicEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. April 2026
- 4. Ansprüche nach § 1615l BGB gegen den VaterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. Juni 2014
- 5. Ansprüche nach § 1615l BGB gegen den VaterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 18. Juni 2014
- 6. VollstreckbarerklärungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. September 2022
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. #32/2023Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 14. Dezember 2023