Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
>
Version
11. Februar 2026
11. Februar 2026
(1) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Nummer 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50 Nummer 3 bis 9 zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Aufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, auf Verlangen unentgeltlich
- 1.
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
- 2.
- Unterlagen vorzulegen,
(2) Bei den Prüfungen nach § 51 Absatz 3 ist es den Bediensteten der Aufsichtsbehörde und den sonstigen Personen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, gestattet, die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die Auskunft auch auf Fragen verweigern, wenn sich diese Fragen auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.
(6) Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Verpflichtete haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit diese zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 ist, jährlich die für die Zwecke des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2024/1640 und des Artikels 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1620 erforderlichen Informationen zu melden. Nähere Bestimmungen zu den im Einzelnen zu übermittelnden Informationen ergeben sich insbesondere aus den von der Kommission nach Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 sowie Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu erlassenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ergänzend zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2 von den Verpflichteten Informationen, die für die risikobasierte Wahrnehmung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich sind, zu melden sind sowie Form, Umfang und Zeitpunkt der Meldung bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Fachbeiträge • 24
- 1. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Februar 2026
- 2. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Februar 2024
- 3. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Februar 2025
- 4. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Februar 2023
- 5. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Februar 2022
- 6. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Februar 2021
- 7. Digitaler Fragenbogen der WPK zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten wieder onlineEingeschränkter Zugriffwww.wpk.de · 4. März 2025
- 8. BRAK-Stellungnahme 14/19 zur Änderung der GeldwäscherichtlinieEingeschränkter ZugriffMarc Von Harten · www.strafrechtsfragen.de · 15. Juli 2019
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/3818 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3586 - Geldwäscheaufsicht und Vollzug von Anti-Geldwäsche-RegelungenBundestag Drucksachen · 15. August 2018
- 2. 18/12568 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11495, 18/11929, 18/12181 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/12367 - Kontogebühren - Transparenz und Verbraucherschutz erhöhenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 3. 18/11495 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten ZahlungsdiensterichtlinieBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 4. 19/2449 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1956 - Geldwäsche im ImmobiliensektorBundestag Drucksachen · 4. Juni 2018
- 5. 18/11555 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für FinanztransaktionsuntersuchungenBundestag Drucksachen · 17. März 2017
- 6. 19/13827 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-GeldwäscherichtlinieBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 7. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 8. 21/3343 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/2507, 21/3065 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt,Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2544 - Aufhebung der sogenannten Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 des AußensteuergesetzesBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2025