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1. Januar 2020
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2. Juli 2023
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden. Das System hat die Abgabe von Hinweisen über einen geschützten Kommunikationsweg zu ermöglichen. Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben. Sie geben die Identität einer Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht bekannt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
- 1.
- eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist oder
- 2.
- die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Vorgänge nach dieser Vorschrift keine Anwendung.
(5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen beschäftigt sind, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder bei anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen ausgelagert wurden, und die einen Hinweis nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieses Hinweises weder nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen oder anderweitig benachteiligt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.
(5a) Mitarbeitern im Sinne des Absatzes 5, die aufgrund der Abgabe eines Hinweises nach Absatz 1 und entgegen dem Benachteiligungsverbot des Absatzes 5 einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 der geschützte Kommunikationsweg nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.
(6) Nicht vertraglich eingeschränkt werden darf die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die beschäftigt sind bei
- 1.
- Unternehmen und Personen, die von den Aufsichtsbehörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder
- 2.
- anderen Unternehmen oder Personen, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen ausgelagert wurden.
(7) Durch die Einrichtung und Führung des Systems zur Abgabe von Hinweisen zu Verstößen werden die Rechte einer Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht eingeschränkt, insbesondere nicht die Rechte nach den
- 1.
- §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- 2.
- §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 3.
- §§ 137, 140, 141 und 147 der Strafprozessordnung.
(8) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde im Sinne des § 50 für die Errichtung eines Systems im Sinne von Absatz 1 zuständig ist, richten sich die Errichtung und der Betrieb nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Die Absätze 3 bis 7 finden insoweit keine Anwendung.
Fachbeiträge • 8
- 1. Schutz von HinweisgebernEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.hoffmannpartner.de · 28. Mai 2019
- 2. GeldwäscheaufsichtEingeschränkter Zugriffwww.rak-muenchen.de · 24. Februar 2022
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- 4. Rechtsanwaltskammer SachsenEingeschränkter Zugriffwww.rak-sachsen.de · 16. Juli 2021
- 5. Update Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht 5/2021: Chance verpasst bei den Geldwäsche-Meldepflichten für Berufsträger?!Eingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 19. September 2026
- 6. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 7. NotarangelegenheitenEingeschränkter Zugriffjustiz.hamburg.de
- 8. Landgericht HeilbronnEingeschränkter ZugriffLandgericht Heilbronn · justiz-bw.de · 25. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 19/5226 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4713 - Whistleblowing als Beitrag zur RechtsdurchsetzungBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2018
- 2. 19/4713 - Kleine Anfrage: Whistleblowing als Beitrag zur RechtsdurchsetzungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2018
- 3. 18/11928 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Drucksache 18/11555 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 4. 18/11555 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für FinanztransaktionsuntersuchungenBundestag Drucksachen · 17. März 2017
- 5. 19/4724 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und OffenlegungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 6. 19/14980 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13426 - Externe Meldestellen für Hinweisgeberinnen und HinweisgeberBundestag Drucksachen · 8. November 2019
- 7. 19/13827 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-GeldwäscherichtlinieBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 8. 19/20081 - Kleine Anfrage: Hinweisgebersysteme nach § 53 Geldwäschegesetz und Geldwäscheaufsicht im Nicht-FinanzsektorBundestag Drucksachen · 17. Juni 2020