BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 193/16
BGH 27. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mindert die Miete wegen Mängeln und zahlt ab Oktober 2014 nur Teilbeträge. Die Klägerin kündigt fristlos wegen Mietrückstands gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Die Beklagte leistet vor Zugang der Kündigung keine vollständige Zahlung des Rückstands.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die fristlose Kündigung wirksam ist, da der Mietrückstand die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Kündigung nur durch vollständige Zahlung vor Zugang ausgeschlossen. Teilzahlungen genügen nicht.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist entscheidend, dass der Mieter vor Zugang der Kündigung nicht vollständig bezahlt. Die Berechnung des Rückstands erfolgt auf Basis der vertraglich vereinbarten Gesamtmiete, nicht der geminderten Miete.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 193/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 193/16
    Entscheidungsdatum : 26. September 2017
    Amtliche Quelle :

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