BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
BGH 11. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten mindern die Miete wegen Schimmelbildung, die Kläger kündigen fristlos wegen Mietrückstands von über zwei Monatsmieten. Die Ursache des Mangels liegt im fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten. Die Beklagten zahlen Rückstände erst nach Kündigungsauspruch vollständig aus.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist wirksam (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BGB), da die Beklagten trotz fehlendem Minderungsrecht in Verzug sind (§ 286 BGB). Ein fehlendes Verschulden entfällt, wenn der Mieter bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt die Unberechtigung der Minderung hätte erkennen können (BGH, VIII ZR 102/06). Die verspätete Zahlung entbindet nicht von der Kündigungswirkung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Praxishinweis
Mieter tragen das Risiko fahrlässiger Fehleinschätzungen bei Mietminderungen. Vermieter können bei über zwei Monatsmieten Rückstand fristlos kündigen, auch wenn der Mieter zunächst ein Minderungsrecht geltend macht. Rückstände müssen innerhalb der Schonfrist vollständig beglichen werden, um Kündigungswirkung zu verhindern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 138/11
Entscheidungsdatum : 10. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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