BFH, Urteil vom 15.01.2015 - VI R 85/13
FG Niedersachsen 12. Februar 2013
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BFH 15. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger machen außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG für die psychotherapeutische Behandlung und auswärtige Unterbringung ihres behinderten Kindes geltend. Das Finanzamt erkennt diese nur teilweise an, da ein qualifizierter Nachweis gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV fehlt. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen bei psychotherapeutischer Behandlung und auswärtiger Unterbringung eines behinderten Kindes setzt zwingend den Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV voraus. Andere Unterlagen können diesen Nachweis nicht ersetzen. Mangels eines vor Beginn der Maßnahme ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung eines medizinischen Dienstes fehlt der Nachweis der Zwangsläufigkeit.

Praxishinweis
Für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen bei behinderten Kindern ist ein qualifizierter Nachweis gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV zwingend erforderlich. Eingliederungshilfebescheide oder andere Dokumente genügen nicht als Ersatz. Mandanten sind frühzeitig auf die Nachweispflicht hinzuweisen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 15.01.2015 - VI R 85/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 85/13
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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