BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08
LAG Hessen 24. Oktober 2007
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BAG 14. Januar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war an Sonn- und Feiertagen dienstplanmäßig eingeteilt, an diesen Tagen jedoch krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte keine Sonn- und Feiertagszuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Streit besteht über die Einbeziehung dieser Zuschläge in die Entgeltfortzahlung (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 EFZG auch Sonn- und Feiertagszuschläge umfasst, da diese Zuschläge als Bestandteil des Arbeitsentgelts und nicht als Aufwendungsersatz zu qualifizieren sind. Die betriebliche Übung begründet Anspruch auf Feiertagszuschläge. Ersatzruhetage oder Zeitgutschriften mindern den Anspruch nicht.

Praxishinweis
Sonn- und Feiertagszuschläge sind bei krankheitsbedingtem Ausfall nach § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlen, auch wenn Ersatzruhetage gewährt werden. Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen greifen nicht, wenn Zuschläge arbeitsvertraglich oder durch betriebliche Übung zugesichert sind.

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  • 1Pfalz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 29. März 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 5 AZR 89/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 89/08
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2009

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