BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 4/14
OLG Frankfurt 12. November 2013
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BGH 19. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt Software der Klägerin als „Green-IT-Ware“ und übermittelt Kunden nur Seriennummern ohne Datenträger. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Urheber- und Markenrechte an der Software „Symantec Norton 360“. Streitgegenstand sind Unterlassungsansprüche wegen Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechten (§§ 69c, 69d UrhG) sowie Markenrechtsverletzungen (Art. 9, 13 GMV).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts (§ 69c Nr. 3 UrhG) auch bei Weitergabe von Produktschlüsseln ohne Datenträger. Die Vervielfältigung ist jedoch nur rechtmäßig, wenn der Weiterverkäufer seine Kopien unbrauchbar macht (§ 69d Abs. 1 UrhG). Die Beklagte begründet eine ernstliche Gefahr der Urheberrechtsverletzung durch Zurückbehaltung des Datenträgers. Markenrechtlich ist die Nutzung der Marke ohne vollständiges Originalprodukt unzulässig (Art. 13 Abs. 2 GMV).

Praxishinweis
Vertrieb von Software nur mit Seriennummer ohne Datenträger kann Urheberrechtsverletzungen begründen, wenn Kopien nicht unbrauchbar gemacht werden. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts umfasst auch digitale Weitergabe. Markeninhaber können gegen Nutzung der Marke bei unvollständigem Produkt vorgehen. Hilfsanträge im Berufungsverfahren sind zulässig, wenn sie dasselbe Klageziel verfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 4/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 4/14
Entscheidungsdatum : 18. März 2015
Amtliche Quelle :

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