BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 203/11
LG Düsseldorf 6. August 2009
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BGH 8. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt die Beklagte mit der Errichtung eines Bürohauses mit Glasfassade, die uneingeschränkte Bruchsicherheit gegen Nickelsulfid-Einschlüsse gewährleisten soll. Nach mehreren Glasbrüchen verlangt die Klägerin Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt fest, dass die vereinbarte Funktionalität (vollständiger Ausschluss von Nickelsulfid-Einschlüssen) technisch unmöglich ist (§ 633 Abs. 2, § 275 BGB). Mängelrechte auf Nacherfüllung und Kostenvorschuss entfallen, Schadensersatzansprüche ergeben sich jedoch aus § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Schadenshöhe und Haftung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei technisch nicht realisierbaren Vertragspflichten ist Mängelbeseitigung unmöglich, sodass nur Schadensersatz nach § 311a Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Unternehmer müssen auf Risiken hinweisen und vertraglich regeln, ob und in welchem Umfang sie diese tragen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 203/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 203/11
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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