BPatG, Entscheidung vom 23.02.2022 - 29 W (pat) 25/19
BPatG 23. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Widersprechende begehrt die Löschung einer Wort-/Bildmarke wegen Verwechslungsgefahr mit ihrem prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen „AESCULAP“ für Beratungsdienstleistungen in den Klassen 35 und 36. Streitgegenstand ist die Reichweite des Schutzbereichs und die Branchennähe der beanspruchten Dienstleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt den Schutz des Unternehmenskennzeichens gemäß §§ 5 Abs. 2, 12, 15 MarkenG als originär unterscheidungskräftig und bundesweit fortbestehend. Es liegt Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG vor, da die Zeichen klanglich identisch sind und eine mindestens geringe Branchennähe für Büroarbeiten, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung (Kl. 35) sowie Auskünfte und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und Finanzwesen (Kl. 36) besteht. Für Geldgeschäfte, Werbung und Immobilienwesen fehlt die Branchennähe.

Praxishinweis
Bei Widersprüchen aus Unternehmenskennzeichen ist die tatsächliche Benutzung maßgeblich. Auch bei beschreibenden Zusätzen in der Marke kann der prägende Bestandteil Verwechslungsgefahr begründen. Branchennähe ist bereits bei geringer Überschneidung der Tätigkeitsfelder anzunehmen, insbesondere bei identischen oder ähnlichen Beratungsleistungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Entscheidung vom 23.02.2022 - 29 W (pat) 25/19
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 29 W (pat) 25/19
    Entscheidungsdatum : 22. Februar 2022

    Vollständiger Text