BAG, Urteil vom 18.01.2023 - 5 AZR 93/22
LAG Hessen 14. Januar 2022
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BAG 18. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Entgeltfortzahlung für zehn Arbeitstage nach Ablauf der sechs Wochen gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Die Beklagte verweigert Zahlung mit der Begründung, es lägen Fortsetzungserkrankungen vor. Der Kläger verweigert umfassende Offenlegung seiner Vorerkrankungen aus Datenschutzgründen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die abgestufte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Fortsetzungserkrankungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Der Kläger muss substantiiert vortragen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, einschließlich Offenlegung der relevanten Gesundheitsdaten. Dies verletzt nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und ist unionsrechtlich zulässig (Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO). Mangels ausreichendem Vortrag ist die Klage abzuweisen.

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen bei Entgeltfortzahlungsstreitigkeiten nach Ablauf der sechs Wochen umfassend und konkret zu Vorerkrankungen vortragen. Datenschutzbedenken entbinden nicht von der Offenlegungspflicht, da diese zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.01.2023 - 5 AZR 93/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 93/22
Entscheidungsdatum : 17. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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