BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16
LAG Baden-Württemberg 20. Juli 2016
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BAG 29. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, wird wegen Verdachts auf unerlaubte Konkurrenztätigkeit und Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit außerordentlich gekündigt. Die Beklagte setzte Detektive zur verdeckten Überwachung ein und verlangt Ersatz der Detektivkosten sowie Auskunft über Aufträge des Klägers bei einer konkurrierenden Firma.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht § 32 Abs. 1 BDSG (Beschäftigtendatenschutz), § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) und § 286 ZPO verfassungswidrig eng auslegte. Eine verdeckte Überwachung zur Aufklärung eines auf Tatsachen gestützten konkreten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG grundsätzlich zulässig, auch ohne Verdacht einer Straftat, sofern Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen bei konkretem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung verdeckte Überwachungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG einsetzen. Ein Verwertungsverbot heimlich erlangter Beweismittel besteht nicht automatisch. Verhältnismäßigkeit und vorherige Ausschöpfung milderer Mittel sind jedoch zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 597/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 597/16
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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