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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2003 - 19 W 37/03 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Köln |
| Aktenzeichen : | 19 W 37/03 |
| Entscheidungsdatum : | 12. August 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 793 ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz
LG Köln; 26.06.2003; 1 O 622/02
19 W 37/03
OBERLANDESGERICHT KÖLN
Tenor
In Sachen
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln vom 26. Juni 2003 (1 O 622/02) durch den Richter am Oberlandesgericht Conzen als Einzelrichter
am 13. August 2003
beschlossen:
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln ( 1 O 622/02 ) vom 26. Juni 2003 aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Schuldnern darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Gläubigerin auferlegt.
Gründe
Die gem. § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Verhängung des Ordnungsgeldes durch das Landgericht war auf die sofortige Beschwerde der Schuldner aufzuheben, da die Voraussetzungen einer Bestrafung gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorgelegen haben.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt einen eigenen schuldhaften (d.h. mindestens fahrlässigen) Verstoß des Schuldners gegen die ihm auferlegte Unterlassungsverpflichtung voraus. Dies war nicht der Fall. Zwar sind am 11. März 2003 in dem durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 29. November 2002 geschützten Kronentraufbereich der Bäume im Auftrage der Schuldner Erdarbeiten durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer haben jedoch vorgetragen und durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass sie vor Durchführung der Arbeiten den von ihnen beauftragten Architekten H umfassend und im Einzelnen über die Vorgaben der einstweiligen Verfügung aufgeklärt und diesen beauftragt hatten, für die Einhaltung des Verbots Sorge zu tragen. Der Architekt hat diese Weisung an die bauausführende Firma weiter gegeben. Damit haben sich die Schuldner hinreichend entlastet. Der von ihnen eingeschaltete Architekt war ihnen als zuverlässig bekannt. Es gab daher keine Anhaltspunkte, dass die Unterlassungsanordnung nicht beachtet werden würde. Das Landgericht hat die Pflichten der Schuldner überspannt, wenn es verlangt, diese hätten persönlich dafür Sorge tragen müssen, dass der eingesetzte Baggerführer über den Inhalt der einstweiligen Verfügung informiert war.
Die Kosten des Anordnungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin (§§ 891 Satz 3, 91 ZPO).