Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.01.2001 - 14 W 5/01 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Koblenz |
| Aktenzeichen : | 14 W 5/01 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2001 |
Vollständiger Text
Normenkette
BRAGO § 34 Abs. 2
Vorinstanz
LG Koblenz; ?; 5 O 464/99
Leitsatz
Lässt das erkennende Gericht eine streitige Tatsachenfrage ausdrücklich offen und verwertet es hilfsweise die beigezogenen Akten zur Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage, so liegt eine Auswertung der Beiakten zum Beweis im Sinne von § 34 II BRAGO nicht vor.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Tenor
Geschäftsnummer: 14 W 5/01
In Sachen
wegen Kostenerstattung hier: Beweisgebühr
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller
am 8. Januar 2001
beschlossen:
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 771,40 DM) hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung einer Beweisgebühr zu Recht abgelehnt.
Richtig ist zwar, dass die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2000 war (Blatt 43 GA). Das erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 2 BRAGO. Denn die Akten sind weder durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen worden.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, sie seien als Beweis verwertet worden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn eine Verwertung liegt nur dann vor, wenn Erkenntnisse in Bezug auf streitige Tatsachenbehauptungen gewonnen wurden (vgl. Senat in JurBüro 1994, 435). Das ist jedoch in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht geschehen.
Der Hinweis der sofortigen Beschwerde auf die Erwägungen der Einzelrichterin auf Seite 5 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. August 2000 ist ebenfalls nicht stichhaltig. Denn dort ist ausdrücklich ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger zur Ankündigung des Fahrstreifenwechsels den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe.
Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich ersichtlich um eine reine Hilfserwägung, auf der die gerichtliche Entscheidung nicht beruht. Darin kann eine Auswertung zu Beweiszwecken nicht gesehen werden.
Daß der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.