BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2005 - 6 C 2/04
VG Düsseldorf 2. November 2001
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OVG Nordrhein-Westfalen 2. Dezember 2003
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BVerwG 23. Februar 2005
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OVG Nordrhein-Westfalen 9. November 2017
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BVerwG 20. Dezember 2018

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Sachverhalt
Revisionskläger, zwei islamische Dachverbände, verlangen vom beklagten Land die Einführung islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen in NRW. Das beklagte Land verweigert dies mit der Begründung, die Kläger seien keine Religionsgemeinschaften i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG und erfüllten nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Klageabweisung auf und verweist zurück. Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gewähren Religionsgemeinschaften einen Rechtsanspruch auf Religionsunterricht. Auch mehrstufige Dachverbände können Religionsgemeinschaften sein, wenn sie wesentliche religiöse Aufgaben wahrnehmen und ein organisatorisches Band zu den Gläubigen besteht. Die Eignung der Kläger als Religionsgemeinschaften und deren Verfassungstreue sind noch zu prüfen.

Praxishinweis
Islamische Dachverbände können Anspruch auf Einführung von Religionsunterricht geltend machen, sofern sie als Religionsgemeinschaften anerkannt werden und verfassungstreu sind. Die Organisationsform als Dachverband schließt die Anerkennung nicht aus, erfordert jedoch substanzielle religiöse Aufgaben und klare Mitgliederstrukturen.

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Fachbeiträge1

  • 1BVerwG 6 B 94.18, Beschluss vom 20. Dezember 2018Eingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2005 - 6 C 2/04
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 2/04
Entscheidungsdatum : 23. Februar 2005
Amtliche Quelle :

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