BAG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 848/15
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BAG 18. Juni 2015
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Sachverhalt
Die Klägerin, langjährige stellvertretende Filialleiterin, wird wegen Manipulation eines Kassenvorgangs fristlos gekündigt. Die Beklagte führte eine verdeckte Videoüberwachung gem. § 32 Abs. 1 BDSG zur Aufklärung von Diebstahlverdacht durch. Die Klägerin bestreitet die Vorwürfe und rügt u.a. Verwertungsverbote und Verfahrensfehler.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist wirksam, da die Manipulation einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Die verdeckte Videoüberwachung war nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigt, da der Verdacht konkret und mildere Mittel ausgeschöpft waren. Ein Beweisverwertungsverbot wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung oder fehlender Betriebsratsbeteiligung besteht nicht. Die Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB und die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG sind gewahrt.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung bei konkretem Verdacht und deren Verwertbarkeit im Kündigungsschutzprozess. Arbeitgeber müssen jedoch die Voraussetzungen des § 32 BDSG und die Verfahrensvorschriften des BetrVG beachten, um Kündigungen auf dieser Grundlage wirksam durchzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 848/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 848/15
Entscheidungsdatum : 22. September 2016
Amtliche Quelle :

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