BAG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 AZR 427/16
LAG Berlin-Brandenburg 28. April 2016
>
BAG 2. März 2017
>
LAG Berlin-Brandenburg 7. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte mehrfach außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen zum 30. September 2014 unter Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1, § 23 KSchG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage ab, da der Kläger die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes verfehlt. Die Betriebsstätten in H und M sind eigenständige Betriebe mit jeweils unter zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Die Darlegungslast für die Betriebsgröße trägt der Kläger, der keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen einheitlichen Betrieb vorlegt.

Praxishinweis
Bei mehreren Betriebsstätten ist die eigenständige Leitungsmacht entscheidend für die Anwendung des KSchG. Die Darlegungslast für die Überschreitung der Zehn-Mitarbeiter-Grenze liegt beim Arbeitnehmer. Eine Zersplitterung des Unternehmens in Kleinbetriebe ist nicht per se missbräuchlich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 AZR 427/16
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 2 AZR 427/16
    Entscheidungsdatum : 1. März 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text