BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 AZR 392/08
BAG 28. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Hausmeister, wird von der Beklagten, einem Gebäudemanagementunternehmen mit zwei Standorten, ordentlich wegen betrieblicher Gründe gekündigt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigungen und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1, 23 KSchG) auf die Betriebsstätte H mit sechs Arbeitnehmern.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Betriebsstätte H als eigenständiger Betrieb i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG anzusehen ist. Die verfassungskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs verlangt keine generelle Zusammenfassung aller Einheiten zum Unternehmen, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Kleinbetriebsklausel greift, wenn typische Merkmale wie persönliche Zusammenarbeit und geringe Leistungsfähigkeit vorliegen. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 KSchG) ist mangels substantiiertem Vortrag der Beklagten unbewiesen.

Praxishinweis
Für die Anwendbarkeit des KSchG ist der kündigungsschutzrechtliche Betriebsbegriff maßgeblich, der nicht automatisch mit dem Unternehmensbegriff identisch ist. Bei mehreren Standorten ist eine differenzierte Prüfung der organisatorischen Selbstständigkeit erforderlich. Die Kleinbetriebsklausel schützt auch Einheiten kleinerer Größe, wenn deren typische Merkmale vorliegen. Arbeitgeber müssen bei sozialer Auswahl auch außerhalb des KSchG Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 AZR 392/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 392/08
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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