BVerfG, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
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BVerfG 7. Dezember 2004
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BVerfG 12. April 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beschwerdeführer (Rechtsanwälte, Steuerberater, Gesellschaft) wehren sich gegen Durchsuchung und Beschlagnahme kompletter Datenträger und Datenbestände im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens. Streitgegenstand sind die Zulässigkeit und der Umfang der Sicherstellung nach §§ 94, 97, 108, 110 StPO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht misst die Beschlagnahme dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die §§ 94 ff. StPO erlauben Datenträgerbeschlagnahme, erfordern aber strikte Verhältnismäßigkeit und differenzierte Prüfung der Verfahrensrelevanz. Das Landgericht verkennt die besondere Schutzbedürftigkeit von Berufsgeheimnisträgern und Mandanten, indem es eine unbeschränkte Beschlagnahme des gesamten Datenbestands zulässt. Ein Beweisverwertungsverbot ist bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen geboten.

Praxishinweis
Datenträgerbeschlagnahme erfordert eine präzise, fallbezogene Abwägung und Beschränkung auf verfahrensrelevante Daten. Die Einbeziehung der betroffenen Berufsgeheimnisträger bei der Datenprüfung ist geboten. Unverhältnismäßige Zugriffe können zur Aufhebung der Beschlagnahme und zu Beweisverwertungsverboten führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1027/02
    Entscheidungsdatum : 11. April 2005
    Amtliche Quelle :

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