BGH, Urteil vom 08.10.2013 - XI ZR 401/12
LG Dortmund 17. Februar 2012
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OLG Hamm 1. Oktober 2012
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BGH 8. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, klagt gegen die Beklagte, eine Sparkasse, wegen der Verwendung einer AGB-Klausel (§ 5 Abs. 1 AGB-Sparkassen), die die Vorlage eines Erbscheins nach dem Tod des Kunden uneingeschränkt verlangt. Die Klage zielt auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 UKlaG.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Erbrechtsnachweisregelungen abweicht. Das Gericht hält die uneingeschränkte Vorlagepflicht für einen Erbschein für unangemessen benachteiligend, da sie Erben unnötige Kosten und Verzögerungen auferlegt, ohne auf Zweifelsfälle zu beschränken.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Sparkassen ein uneingeschränktes Recht zur Vorlage eines Erbscheins einräumen, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Die Nachweispflicht muss differenziert und auf konkrete Zweifel am Erbrecht beschränkt sein, um einer Inhaltskontrolle standzuhalten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.10.2013 - XI ZR 401/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 401/12
Entscheidungsdatum : 7. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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