BFH, Entscheidung vom 19.09.2008 - IX B 102/08
BFH 19. September 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Mietverhältnisses mit ihrem Vater unter Berücksichtigung von Sachleistungen als Mietentgelt. Streitgegenstand ist die ortsübliche Miete sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 EStG im Zusammenhang mit der Fremdüblichkeit der Vereinbarung.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird abgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Feststellungen zur fehlenden Fremdüblichkeit des Dienstverhältnisses sind bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 EStG ist durch BFH-Rechtsprechung geklärt. Eine weitere Sachaufklärung zur ortsüblichen Miete ist entbehrlich.

Praxishinweis
Bei Streitigkeiten über Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit der Vereinbarung entscheidend. § 21 Abs. 2 EStG gilt verfassungskonform als typisierende Steuervereinfachung. Die Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen des FG ist zu beachten, ebenso die begrenzte Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 19.09.2008 - IX B 102/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IX B 102/08
    Entscheidungsdatum : 18. September 2008

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