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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 18.12.2025 - 11 W (pat) 8/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 8/23 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 007 351.5
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dipl.-Ing. Dr. Zapf beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:181225B11Wpat8.23.0
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 10 2011 007 351.5 ist am 14. April 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt, ohne Inanspruchnahme einer Priorität, eingereicht und am 18. Oktober 2012 mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum"
offengelegt worden.
Die Anmeldung betrifft nach dem Anspruch 1 in ursprünglich eingereichter Fassung ein
Dem Anspruch 1 folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5.
Ferner betrifft sie gemäß dem ursprünglichen Anspruch 6 eine Diesem Anspruch folgen die rückbezogenen Ansprüche 7 bis 12.
Auf den am 28. November 2013 wirksam gestellten Prüfungsantrag erging der Erstbescheid vom 19. Juni 2020, der sich auf folgenden Stand der Technik bezieht:
D1 DE 103 13 012 A1 D2 US 2005/ 0 124 286 A1 D3 DE 10 2010 046 030 A1 [Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG] D4 JP H08 - 258 562 A [samt Maschinenübersetzung des EPA] D5 DE 10 2004 016 691 A1
Die Prüfungsstelle für Klasse B60H definiert den Fachmann, von der Anmelderin unangegriffen, als einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Luftbehandlungsvorrichtungen für Fahrzeuginnenräume.
Sie legt dar, dass alle Merkmale des Verfahrens von Anspruch 1 aus der Druckschrift D1 neuheitsschädlich bekannt seien. Entsprechendes gelte für die Vorrichtung des Nebenanspruchs 6, wobei das Vorhandensein einer entsprechenden Steuerungseinrichtung selbstverständlich sei. Ferner legt sie dar, weshalb sich die Weiterbildungen der abhängigen Ansprüche überwiegend in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben.
Die Anmelderin hat daraufhin mit Eingabe vom 18. August 2020 eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Diese erging mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60H vom 31. August 2020, welcher sich auf die Gründe des vorgenannten Bescheids stützt. Die Zustellung erfolgte mittels Übergabe-Einschreiben, welches ausweislich der elektronischen Amtsakte am 2. September 2020 zur Post aufgegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom 23. September 2020 hat die Anmelderin zunächst einen Antrag auf Weiterbehandlung gestellt. Laut einer Gesprächsnotiz vom 5. Oktober 2020 wies darauf hin die Prüfungsstelle die Anmelderin auf die Beschwerde nach § 73 PatG als das statthafte Rechtsmittel hin. Die Beschwerde wurde auch gleichentags eingelegt und zugleich begründet. Die Prüfungsstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Patentgericht am 19. Oktober 2020 vorgelegt.
Im Rahmen der Beschwerde wendet sich die Anmelderin unter Vorlage geänderter Anmeldeunterlagen gegen den Beschluss der Prüfungsstelle. Sinngemäß beantragte die Anmelderin zuletzt:
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 31. August 2020 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9 nebst Beschreibungsseiten 1 bis 12 in der Fassung der am 5. Oktober 2020 eingereichten Unterlagen sowie mit Zeichnungen wie ursprüngliche eingereicht zu erteilen.
Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird, regt die Anmelderin im Rahmen eines hilfsweise gestellten Antrags zudem an, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 31. August 2020 aufzuheben und ohne Sachentscheidung eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Entscheidung vorzunehmen.
Sie legt dar, weshalb aus ihrer Sicht die Gegenstände der Ansprüche nun hinreichend gegen den Stand der Technik abgegrenzt sei, für den sie sich explizit auch auf die in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung Druckschrift US 7 013 656 B2 als nächstkommend bezieht. Anspruch 1 in zuletzt beantragter Fassung ist eine Kombination der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 und lautet (mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung):
M1.1 Verfahren zur Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum,
M1.2 wobei eine Luftreinigungseinrichtung während eines Parkzustands des Fahrzeugs aktiviert wird,
M1.3 wobei aufgrund eines Signals zum Beenden des Parkzustands, nämlich eines Signals zum Entriegeln der Türen des Fahrzeugs, eine Lufterfrischungseinrichtung aktiviert wird, dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4 der Parkzustand durch ein Verriegeln und/oder ein Schließen der Türen des Fahrzeugs und/oder ein Verlassen des Fahrzeugs durch die Insassen detektiert und
M1.5 die Luftreinigungseinrichtung mit einer vorgebbaren Zeitverzögerung t0 nach der Detektion des Parkzustands aktiviert wird und
M1.6 dass die Luftreinigungseinrichtung nach einer vorgebbaren Einschaltdauer und/ oder durch das Signal zum Beenden des Parkzustands deaktiviert wird.
Dem Anspruch 1 folgt der rückbezogene Anspruch 2, vormals Anspruch 5. Der Vorrichtungsanspruch 3 lautet (mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung):
M3.1 Vorrichtung zur Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum, umfassend M3.2 eine Luftreinigungseinrichtung, M3.3 eine Lufterfrischungseinrichtung und
M3.4 eine Steuerungseinrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass M3.5 die Steuerungseinrichtung zur Steuerung der Luftreinigungseinrichtung und der Lufterfrischungseinrichtung gemäß einem Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 ausgebildet ist.
Dem Anspruch 3 folgen die rückbezogenen Ansprüche 4 bis 9, vormals Ansprüche 7 bis 12.
Die Anmelderin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 hilfsweise eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Senat hat die Anmelderin mit Schreiben vom 12. November 2025 zur mündlichen Verhandlung geladen und seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, da sich der Gegenstand des zuletzt beantragten Anspruchs 1 für den Fachmann aus der Druckschrift D1 in Kombination mit einer der Druckschriften D2 oder D4 in naheliegender Weise ergebe, und da die ebenfalls beantragte Zurückverweisung als nicht sachdienlich erachtet werde.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt, dass sie auf die Wahrnehmung der Verhandlung verzichte und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erkläre. Weiterhin hat die Anmelderin im genannten Schriftsatz den hilfsweisen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Der Verhandlungstermin wurde hierauf aufgehoben.
Für den Wortlaut der abhängigen Ansprüche sowie den Vortrag im Übrigen wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht entsprechend § 4 PatG nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Die Anmeldung betrifft das Gebiet der Fahrzeugklimatisierung. Die in einem Fahrzeuginnenraum befindliche Luft werde beim längeren Parken mit Ausgasungen der in dem Fahrzeuginnenraum befindlichen Oberflächen angereichert, wie etwa mit Ausgasungen der die Innenausstattung des Fahrzeugs bildenden sowie anderer im Fahrzeuginnenraum befindlichen Materialien oder auch Schmutz, ebenso wie mit Gasen und Aerosolen, die durch die Tätigkeit von Organismen, insbesondere Mikroorganismen, entstünden. Diese Bestandteile der Luft umfassten insbesondere Kohlenwasserstoffe aus den für die Innenausstattung verarbeiteten Materialien (vgl. Abs. [0001] der A1-Schrift).
Die unerwünschten Bestandteile der Luft des Fahrzeuginnenraums würden als unangenehmer Geruch wahrgenommen. Ein solcher Geruch falle insbesondere beim Einsteigen in ein für längere Zeit geparkt gewesenes Fahrzeug auf, da die einsteigenden Personen dann an die frische Luft außerhalb des Fahrzeugs gewöhnt seien und sich nach längerem Parken die unerwünschten Bestandteile der Luft im Innenraum des Fahrzeugs besonders stark angereichert hätten. Ebenso seien die Fahrzeuginsassen den Keimen ausgesetzt, die sich auf den üblicherweise von einem Benutzer des Fahrzeugs berührt Oberflächen befänden, wie etwa auf dem Lenkrad, dem Schalthebel oder den Türgriffen (vgl. Abs. [0002] der A1-Schrift).
Um den unangenehmen Geruch zu mildern, könnten die Fenster geöffnet werden, so dass ein rascher Luftaustausch mit der Umgebungsluft erfolge. Ein Luftaustausch erfolge jedoch nicht, wenn keine Luftbewegung bestehe. Ein Öffnen der Fenster während der Fahrt sei je nach Wetterbedingungen und Fahrsituation nicht immer erwünscht oder möglich. Eine Betätigung der Lüftungssystems nach dem Einsteigen der Passagiere sei darüber hinaus sowieso nicht geeignet, das unangenehme Geruchsempfinden beim Einsteigen zu beseitigen (vgl. Abs. [0003] der A1-Schrift).
In der Patentschrift US 7 013 656 B2 werde deshalb vorgeschlagen, eine Lüftungsfunktion der Klimaanlage eines geparkten Fahrzeugs zu aktivieren, wenn ein Signal zum Entriegeln der Türen empfangen wird. Dabei werde entweder Außenluft in den Innenraum des Fahrzeugs eingeblasen oder die Innenluft wird durch ein Filter gereinigt. Gemäß der JP H06 227 248 A werde nach dem Empfang eines Türöffnungssignals ein Duft- oder Desodorierungsmittel mit einer Lüftungsanlage des Fahrzeugs dem Fahrzeuginnenraum zugeführt. Die zwischen dem Empfang des Türentriegelungs- bzw. Türöffnungssignals und dem Einsteigen der Insassen zur Verfügung stehende Zeitspanne sei allerdings häufig zu kurz, um den unangenehmen Geruch zu beseitigen; ferner könnten die Ursachen des Geruchs, beispielsweise die im Innenraum befindlichen Mikroorganismen, hierdurch nicht bekämpft werden (vgl. Abs. [0004] der A1-Schrift).
Aus der US 2010/0237649 A1 sei zum Sterilisieren und Kühlen einer Fahrzeugkabine eine zusätzliche Luftabführung und eine Solarstromversorgung zum Betrieb eines zusätzlichen Lüfters im Stillstand des Fahrzeugs bekannt; ferner sei es offenbart, ein Sterilisationsmittel in einen Luftführungskanal eines Lüftungssystems einzusprühen. Hiermit sei jedoch ein erheblicher Aufwand verbunden, ohne dass die Wahrnehmung eines unangenehmen Geruchs beim Einsteigen sicher vermieden werde (vgl. Abs. [0005] der A1-Schrift).
Gemäß der US 2006/0079168 A1 werde durch einen dem Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssystem (HVAC, "heating, ventilation, air condition") zugeordneten Ozongenerator der Fahrzeuginnenraum einer ausreichenden Konzentration an Ozon ausgesetzt, um Mikroorganismen zu beseitigen. Dabei werde durch einen Sensor die Ozon-Konzentration gemessen und der Ozongenerator derart angesteuert, dass eine unerwünschte Ozonkonzentration im Innenraum vermieden werde. Die Ozonkonzentration sei dabei nicht immer ausreichend, um die Mikroorganismen zu beseitigen; ferner könne ein unangenehmer Geruch, auch aufgrund der Ozon-Konzentration selbst, nicht sicher vermieden werden (vgl. Abs. [0006] der A1-Schrift).
Es sei Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum anzugeben, wobei die oben genannten Nachteile vermieden oder zumindest verringert werden (vgl. Abs. [0007] der A1-Schrift).
2. Einige Begriffe der unabhängigen Ansprüche bedürfen der Erläuterung.
a) Eine Luftreinigungseinrichtung beschreibt die Anmeldung (vgl. Abs. 0009 der A1-Schrift) als eine Belüftungsanlage des Fahrzeugsinnenraums, der Mittel zur Reinigung der Luft zugeordnet sind. Hierzu rechnen Filter zur Filterung der Luft des Fahrzeuginnenraums und/oder eine Luftionisierungs- und/oder eine Ozonisierungseinrichtung.
b) Eine Lufterfrischungseinrichtung beschreibt die Anmeldung (vgl. Abs. 0023, 0024 der A1-Schrift) demgegenüber als eine Luftaustauscheinrichtung, die etwa eine Belüftungsanlage umfasst, die im Zuluftbetrieb betrieben werden kann. Insbesondere kann damit die Innenraumluft zwecks Entfernen des Ozons vor dem Einsteigen der Insassen ausgetauscht werden. Alternativ oder zusätzlich kann die Lufterfrischungseinrichtung als Beduftungseinrichtung ausgebildet sein, die beispielsweise eine Belüftungsanlage sowie einen der Belüftungsanlage zugeordneten Duftmittelspeicher und eine Duftmittelzuführung umfasst.
3. Als zuständiger Fachmann ist, wie von der Prüfungsstelle zutreffend angenommen, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau bzw. vergleichbarer Fachhochschulabsolvent mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Luftbehandlungsvorrichtungen für Fahrzeuginnenräume anzusehen.
4. Das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nahegelegt.
a) Die Druckschrift D1 befasst sich, wie die vorliegende Anmeldung, mit der Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum, insbesondere mit der Reinigung der Luft und dem Entfernen von unerwünschten Gerüchen, während das Fahrzeug geparkt ist, um unangenehmen Geruchsempfindungen beim Einsteigen vorzubeugen (Absätze [0003] - [0005], [0012]).
Hierzu lehrt sie - in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 und wie von der Prüfungsstelle zutreffend festgestellt - ein Verfahren zur Verbesserung der Luft in einem Fahrzeuginnenraum (Merkmal 1.1), nämlich durch Betreiben eines Kraftfahrzeug-Luftfiltersystems, mit einem an einem Fahrzeug vorgesehenen Luftfilter und einer Vorrichtung, die den Luftfilter in Betrieb halten kann, selbst wenn das Fahrzeug geparkt ist, sodass die Qualität der Luft in einer Fahrgastzelle des Fahrzeugs verbessert wird, während das Fahrzeug geparkt ist (Absatz [0012] mit Figuren 1, 2; farbige Ergänzungen seitens des Senats).
Vorgesehen ist, dass die Luftreinigungseinrichtung, welche einen Gebläselüfter 11, einen katalytischen Filter 12 und eine Entladungsreinigungseinheit 13 umfasst (s.o. und Abs. [0012], [0013] und [0015]), aktiviert wird, wenn das Fahrzeug mit dem Zündschlüssel in der Aus-Stellung geparkt ist (Fig. 2, bis Schritt 2; Abs. [0017], [0019]). D.h., die Luftreinigungseinrichtung wird anspruchsgemäß während eines Parkzustands des Fahrzeugs aktiviert (Merkmal 1.2.).
Ferner lehrt die Druckschrift D1 auch, dass ein einsteigender Insasse durch Einschalten der Zündung die Erzeugung eines Aromas auslöst (vgl. Absatz [0018] und Schritte 5, 6 der Figur 2); der dort mit erwähnte Begriff "Fintonsid" bezieht sich auf "Phytoncide", d.h. eine Gruppe biologisch aktiver, pflanzlicher Substanzen, denen teils (aroma)theraupeutische Qualitäten zugeschrieben werden. Demzufolge wird jedenfalls aufgrund eines Signals zum Beenden des Parkzustands eine Lufterfrischungseinrichtung aktiviert (Merkmal 1.3 teilweise).
Nicht offenbart ist hierbei zwar, dass als Auslöser ein "Signal zum Entriegeln der Türen des Fahrzeugs" (Merkmal 1.3) verwendet wird. Nachdem allerdings die Druckschrift D1 ohnehin bezweckt, die Qualität der Luft in der Fahrgastzelle im Voraus durch Reinigen zu verbessern, also bevor der Insasse in das Fahrzeug einsteigt (Absatz [0022]), bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit, auch für das Aktivieren der Aromafreisetzung bzw. Lufterfrischungseinrichtung einen möglichst frühen, sinnvollen Zeitpunkt zu wählen. Das dem Einsteigen zwingend vorangehende Signal zum Entriegeln zuvor verriegelter Türen drängt sich hierfür geradezu auf.
b) Auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils führen nicht zum Vorliegen erfinderischer Tätigkeit.
Wie von der Prüfungsstelle bereits im Ergebnis zutreffend dargelegt, ist bei dem gemäß der Druckschrift D1 vorgesehenen Signalzustand "Zündschlüssel in Aus- Stellung" nicht annähernd sichergestellt, dass alle Insassen das Fahrzeug verlassen haben. Der Zündschlüssel ist z.B. regelmäßig in Aus-Stellung, wenn der Fahrer/die Fahrerin auf eine weitere Person oder deren Rückkehr nach kurzen Verrichtungen wartet. Gleichzeitig ist dem Fachmann bewusst, dass das Inbetriebsetzen einer Entladungsreinigungseinrichtung, "um geladene Teilchen zur Durchführung einer Reinigung durch die Staubentfernungswirkung, die chemische Zersetzungswirkung und die Sterilisationswirkung der so erzeugten geladenen Teilchen zu erzeugen" (vgl. Absatz [0013] der D1) eine gesundheitliche Gefährdung noch anwesender Insassen bewirken könnte. Diese kann allerdings bei einem zuverlässig "insassenfreien" Parkzustand vermieden werden. Dazu zunächst insbesondere ein Verriegeln und/oder zumindest ein Schließen der Türen des Fahrzeugs und/oder ein Verlassen des Fahrzeugs durch die Insassen zu detektieren (Merkmal 1.4), liegt nahe. Entsprechende Maßnahmen sind dem Fachmann für analoge Situationen zudem aus dem Stand der Technik bekannt, wie von der Prüfungsstelle zutreffend nachgewiesen (vgl. Druckschrift D2, Abs. [0035], [0073]; D4, Schritt 102 in Figur 1, Abs. [0024] der Maschinenübersetzung).
Das Merkmal 1.5, wonach die Luftreinigungseinrichtung mit einer vorgebbaren Zeitverzögerung t0 nach der Detektion des Parkzustands aktiviert wird, dient dem Plausibilisieren der Annahme, dass der detektierte insassenfreie Parkzustand auch zuverlässig bzw. hinreichend dauerhaft erreicht ist. Dieses Merkmal berücksichtigt nur allgemeine Lebenswirklichkeit. Eine eben geschlossene Tür kann ohne weiteres dazu führen, dass alsbald eine andere Fahrzeugtür oder -klappe geöffnet wird, um Be- oder Entladevorgänge vorzunehmen. Ebenso ist z.B. eine umgehende Rückkehr ans Fahrzeug, um Vergessenes mitzunehmen, oder eine auch nur versehentliche Verriegelung der Türen als verwertbare Vorgänge vom Fachmann zu berücksichtigen. Solche in der Regel in kurzer Zeit erfolgenden Handlungen mittels einer vorgebbare Zeitverzögerung bis zum Aktivieren der Luftreinigungseinrichtung zu berücksichtigen, ist Ausdruck zwar fachmännischen, aber nicht erfinderischen Handelns.
Dies gilt auch für das Merkmal 1.6, wonach die Luftreinigungseinrichtung nach einer vorgebbaren Einschaltdauer und/oder durch das Signal zum Beenden des Parkzustands deaktiviert wird. Ob die Druckschrift D1 eine solche vorgebbare Einschaltdauer bereits durch das Abschaltverhalten offenbart, das mit den Schritten 3 und 4 in Fig. 2 und Abs. [0017] der D1 beschrieben ist oder bereits durch das über Batteriekapazität und Ladezustand programmierbare Absinken der Betriebsspannung einer "Hilfsbatterie" (D1, Absatz 0017, Schritte 3, 4 in Fig. 2) erfüllt wäre, kann dahinstehen. Schon aus Gründen sparsamer Batterienutzung wird der Fachmann eine Luftreinigung der in D1 vorgesehenen Art nur so viel wie nötig vorsehen. Sofern hierfür nicht auf eine (aufwendigere) Konzentrationsmessung der chemisch relevanten Gasbestandteile abgestellt wird, ist eine Zeitschaltung eine ebenso simple wie naheliegende Lösung.
Im Übrigen liegt auch die alternative Ausgestaltung nahe, die Luftreinigungseinrichtung durch das Signal zum Beenden des Parkzustands zu deaktivieren. Um eine abträgliche Exposition der Insassen gegenüber der "chemische[n] Zersetzungswirkung und Sterilisationswirkung" (s.o., D1, Abs. [0015]) zu verhindern, liegt es für den Fachmann auf der Hand, die Luftreinigungseinrichtung jedenfalls auch kurz vor einem erwartbaren Einsteigen der Insassen abzuschalten.
III.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 bedarf es wegen der Bindung an den einheitlichen Antrag weder einer gesonderten Prüfung der von Anspruch 1 abhängigen Unteranspruche noch des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 3 (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - "Datengenerator"; vgl. auch allgemein zu den Grenzen des Prüfungsumfangs: BGH GRUR 2007, 309 ff., 2. Leitsatz i. V. m. Rz. 41, - "Schussfädentransport"). Zudem gelten Erwägungen zum Verfahrensanspruch 1 sinngemäß auch für den Vorrichtungsanspruch 3. Die Druckschrift D1 offenbart bereits alle Merkmale 3.1 bis 3.3 der beanspruchten Vorrichtung, wobei eine Steuerung (Merkmal 3.4) zwangsläufig vorhanden sein muss und daher mitzulesen ist. Das Verfahren, zu dessen Durchführung die Vorrichtung nun ausgebildet sein soll (Merkmal 3.5), ist naheliegend und kann die Schutzfähigkeit der Vorrichtung daher nicht begründen.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Wiegele Brunn Dr. Poeppel Dr. Zapf