BAG, Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
ArbG Düsseldorf 7. Juli 2020
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LAG Düsseldorf 9. Dezember 2020
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BAG 18. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und mehrfach über sechs Wochen arbeitsunfähig. Nach einem bEM im März 2019 erkrankte er erneut über 79 Arbeitstage. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis, ohne ein erneutes bEM durchzuführen. Der Kläger klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG, da die Beklagte ihrer Pflicht aus § 167 Abs. 2 SGB IX zur Durchführung eines erneuten bEM nicht nachkam. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen grundsätzlich eine erneute bEM-Pflicht. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein weiteres bEM keine milderen Mittel als die Kündigung ergeben hätte, was sie nicht erfüllte.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei erneuter Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres nach einem bEM unverzüglich ein weiteres bEM anbieten. Unterlassen sie dies, ist die Kündigung regelmäßig sozial ungerechtfertigt. Die Darlegung der Nutzlosigkeit eines erneuten bEM obliegt dem Arbeitgeber.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 138/21
Entscheidungsdatum : 17. November 2021
Amtliche Quelle :

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