BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R
LSG Baden-Württemberg 23. November 2004
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BSG 26. Juli 2007
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LSG Baden-Württemberg 6. November 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Regelaltersrente (RAR) ab 1.1.2001, obwohl er erst 2002 einen Antrag stellte. Die Beklagte hatte ihn 2000 nach § 115 Abs. 6 SGB VI per Schreiben auf die Antragsmöglichkeit hingewiesen, das der Kläger jedoch nicht erhalten haben will. Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass die Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht allein durch Absendung eines Schreibens erfüllt ist, sondern der Hinweis dem Berechtigten tatsächlich zugehen muss. Eine Zugangsvermutung oder Anscheinsbeweis für einfache Briefsendungen besteht nicht. Die Sache wird zur Feststellung des Zugangs an das LSG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Rentenversicherungsträger müssen den Zugang von Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI nachweisen; bloße Absendung genügt nicht. Bei bestrittenem Zugang entfallen Zugangsvermutungen. Für sozialrechtliche Herstellungsansprüche ist zudem die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 4/06 R
    Entscheidungsdatum : 25. Juli 2007
    Amtliche Quelle :

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